Der Betroffene ist Halter eines Sattelfahrzeugs - zulässiges Gesamtgewicht 41 000 kg -, das anläßlich einer Fahrt am 2.11.1995 einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, bei der ein tatsächliches Gewicht der Fahrzeugkombination von 53 480 kg ermittelt wurde. Der Betroffene hatte den Fahrer beauftragt, den Transport eines Baggerladers durchzuführen, obwohl er wußte, daß das zulässige Gesamtgewicht überschritten würde, und zwar auch dann, wenn der Fahrer die Ladeschaufel des Baggers demontieren würde, wovon der Betroffene ausging. Er glaubte allerdings, daß dann die Gewichtsüberschreitung nicht allzu hoch sei und deshalb nicht verfolgt werden müsse.
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