BayObLG - Beschluß vom 25.11.1996
1 St RR 189/96
Normen:
StGB § 316 ; StPO §§ 318, 327 ;
Fundstellen:
DRsp IV(458)167 Nr. 7
MDR 1997, 486
NStZ 1997, 359
NZV 1997, 244
VRS 93, 108
VersR 1997, 1158
ZfS 1997, 192

BayObLG - Beschluß vom 25.11.1996 (1 St RR 189/96) - DRsp Nr. 1997/4535

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 1 St RR 189/96

DRsp Nr. 1997/4535

»Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst enthalten. Fehlen sie, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO §§ 318, 327 ;

Sachverhalt:

Am 15.2.1996 gegen 23.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Subaru ... auf der N-Straße in O, obwohl er infolge des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war, was er wußte.

Eine ihm am 16.2.1996 um 00.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,02 %o.

Am 4.6.1996 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von drei Monaten und ordnete daneben eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht, das das Rechtsmittel als wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt erachtete, am 7.8.1994 als unbegründet.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu. Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.