BayObLG - Beschluß vom 27.01.1984 (2 ObOWi 393/83) - DRsp Nr. 1994/7372
BayObLG, Beschluß vom 27.01.1984 - Aktenzeichen 2 ObOWi 393/83
DRsp Nr. 1994/7372
Der Inhaber eines Betriebes oder der nach § 9OWiG für die Erfüllung der Kraftfahrzeughalterpflichten Verantwortliche kann seiner Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, daß ein nach seiner Kenntnis mangelhaft bereiftes Betriebsfahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, unter Umständen dadurch genügen, daß er die Betriebsangehörigen anweist, mit diesem Fahrzeug bis zum Reifenwechsel nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche zu fahren.