BayObLG - Beschluß vom 28.10.1980 (1 St 415/80) - DRsp Nr. 1994/7481
BayObLG, Beschluß vom 28.10.1980 - Aktenzeichen 1 St 415/80
DRsp Nr. 1994/7481
Hat der Unfallverursacher dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs ermöglicht und mündlich sein Verschulden am Unfall erklärt, darf er sich trotzdem nicht nach Ablauf einer halben Stunde vom Unfallort entfernen, wenn der andere Unfallbeteiligte Feststellungen durch die von ihm verständigte Polizei verlangt.