BayObLG - Beschluß vom 30.11.1979 (2 ObOWi 406/79) - DRsp Nr. 1994/7523
BayObLG, Beschluß vom 30.11.1979 - Aktenzeichen 2 ObOWi 406/79
DRsp Nr. 1994/7523
Eine Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5StVO kann nicht für den Verkehrsteilnehmer in Betracht kommen, gegen dessen stehendes Kraftfahrzeug nach Beendigung seines Rückwärtsfahrens ein anderer rückwärtsfahrender Verkehrsteilnehmer stößt.