BayObLG - Beschluß vom 30.11.1983 (RReg 1 St 225/83) - DRsp Nr. 1994/7377
BayObLG, Beschluß vom 30.11.1983 - Aktenzeichen RReg 1 St 225/83
DRsp Nr. 1994/7377
1. Darin, daß ein Zweiradfahrzeug (hier: Mofa) unter Zuhilfenahme der Motorkraft geschoben wird, liegt ein "Führen" dieses Fahrzeugs.2. Auf diese Art des Führens finden jedoch die Grundsätze über die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit keine Anwendung.3. Ein Anlassen des Motors, das lediglich dem Zweck dient, das Zweiradfahrzeug unter Zuhilfenahme der Motorkraft zu schieben, erfüllt nur unter denselben Voraussetzungen wie dieses Schieben selbst den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr.