BayObLG - Urteil vom 04.10.1955 (RReg 2 St 300/55) - DRsp Nr. 1994/7658
BayObLG, Urteil vom 04.10.1955 - Aktenzeichen RReg 2 St 300/55
DRsp Nr. 1994/7658
Der Abstand des Kraftwagens beim Vorbeifahren an einem haltenden oder parkenden Fahrzeug ist - anders als beim Überholen eines fahrenden Wagens - nicht an die Mindestgrenze von 1 m gebunden, die beim Überholen gilt.