BayObLG - Urteil vom 06.05.1970 (RReg 1 St 9/70) - DRsp Nr. 1994/7621
BayObLG, Urteil vom 06.05.1970 - Aktenzeichen RReg 1 St 9/70
DRsp Nr. 1994/7621
»Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt nicht vor, wenn der fahruntüchtige Kraftfahrer sich in das von ihm bereits vor Eintritt der Fahruntüchtigkeit auf einer abschüssigen Stelle abgestellte Fahrzeug setzte, ohne dieses zunächst in Betrieb nehmen zu wollen, und das Fahrzeug dann infolge ungenügender Sicherung, möglicherweise in Verbindung mit einer unbeabsichtigten Lösung von Arretierungen, ins Rollen kommt.«