BayObLG - Urteil vom 06.11.1980 (Allg.Reg. 102/80) - DRsp Nr. 1994/7479
BayObLG, Urteil vom 06.11.1980 - Aktenzeichen Allg.Reg. 102/80
DRsp Nr. 1994/7479
1. Will der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gleichzeitig in Anspruch nehmen, so haften Versicherer und Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. 2. Ist für diesen Haftpflichtprozeß ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Inland nicht begründet (Hier: Unfall in Österreich), so bedarf es bei Verschiedenheit der für Sitz und Wohnsitz der Beklagten jeweils zuständigen Gerichte der Gerichtsstandbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.