BayObLG - Urteil vom 07.11.1980
RReg 1 St 197/80
Normen:
StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 60, 114

BayObLG - Urteil vom 07.11.1980 (RReg 1 St 197/80) - DRsp Nr. 1994/7478

BayObLG, Urteil vom 07.11.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 197/80

DRsp Nr. 1994/7478

Hat der Unfallverursacher, ohne daß bis dahin Feststellungen über seine Person getroffen wurde, mit dem Geschädigten vereinbart, diesem zur Schadensabgeltung einen bestimmten Betrag zu zahlen und sich zu diesem Zweck in einem mehrere Straßen entfernten Gasthaus, wo das erforderliche Wechselgeld beschafft werden sollte, zu treffen, so verwirklicht er den Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wenn er diese Vereinbarung nachträglich bricht und an dem Gasthaus vorbeifährt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
VRS 60, 114