BayObLG - Urteil vom 15.12.1976
RReg 1 St 314/76
Normen:
StGB § 142 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 1977, 596
NJW 1977, 2274
VRS 53, 348
VerkMitt 1977, 37

BayObLG - Urteil vom 15.12.1976 (RReg 1 St 314/76) - DRsp Nr. 1994/7561

BayObLG, Urteil vom 15.12.1976 - Aktenzeichen RReg 1 St 314/76

DRsp Nr. 1994/7561

1. Der Unfallbeteiligte, der sich nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit von der Unfallstelle entfernt hat, kommt seiner Pflicht, die gebotenen Feststellungen nachträglich unverzüglich zu ermöglichen, durch eine Verständigung des Unfallgeschädigten nur dann nach, wenn er diesen alsbald erreichen kann. 2. Dies kann jedoch auch dann der Fall sein, wenn eine Verständigung des Unfallgeschädigten mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine solche der Polizei; maßgebend sind hierfür die näheren Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1;

Hinweise:

Siehe auch Jagusch, NJW 1976, 504: "Zum Umfang der Vorstellungspflicht gem. § 142 StGB."

Fundstellen
MDR 1977, 596
NJW 1977, 2274
VRS 53, 348
VerkMitt 1977, 37