BayObLG - Beschluss vom 10.11.2020
201 ObOWi 1369/20
Normen:
StPO § 353;

Beachtlichkeit eines einmal erklärten Widerspruchs gegen Entscheidung ohne mündliche VerhandlungKeine Pflicht zur Wiederholung eines bereits erhobenen Widerspruchs nach gerichtlichem Hinweis

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1369/20

DRsp Nr. 2021/14129

Beachtlichkeit eines einmal erklärten Widerspruchs gegen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Keine Pflicht zur Wiederholung eines bereits erhobenen Widerspruchs nach gerichtlichem Hinweis

1. Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (u.a. Anschl. an OLG Bremen Beschl. v. 04.09.2014 - 1 SsBs 42/14 = BeckRS 2014, 23000; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2013 - 1 RBs 57/13 = ZfSch 2013, 653; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2004 - 1 Ss OWi 26/04 = NJW 2004, 3133 = StraFo 2004, 390 = NZV 2005, 110 = NStZ 2004, 701; OLG Jena, Beschl. v. 20.01.2006 - 1 Ss 298/05 = VRS 111, 143 ; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.03.1989 - 1 Ss 42/89 = VRS 76 [1989], 449 = MDR 1989, 936 = ZfSch 1990, 324 sowie BayObLG, Beschl. v. 27.07.1994 - 2 ObOWi 351/94 = BayObLGSt 1994, 128 = NZV 1994, 492 = VRS 88 [1995], 61). Insbesondere kann der Widerspruch auch bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde - etwa mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - wirksam erklärt werden.