BGH - Beschluss vom 12.05.2021
2 StR 452/20
Normen:
StGB § 21;
Fundstellen:
StV 2022, 289
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 806 Js 341/20 69 KLs 8/20

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines an einer Psychose erkrankten Täters durch den zusätzlichen Einfluss von Alkohol und Drogen i.R.d. Gesamtwürdigung

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 2 StR 452/20

DRsp Nr. 2021/11890

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines an einer Psychose erkrankten Täters durch den zusätzlichen Einfluss von Alkohol und Drogen i.R.d. Gesamtwürdigung

Ein Widerspruch in den Urteilsgründen bezüglich der Schuldfähigkeitsbeurteilung des Angeklagten ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren zu erneuter Sachbehandlung an das Amtsgericht Heinsberg zurückverwiesen;

b)

soweit der Angeklagte im Übrigen verurteilt ist und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt wurde;

c)

soweit die Einziehung eines sichergestellten Klappmessers angeordnet ist; die Anordnung der Einziehung entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 21;

Gründe