OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.10.2019
Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi)
Normen:
OWiG § 72 Abs. 6 S. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 345 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 12.09.2019
AG St. Ingbert, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OWi 975/19

Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen ohne Begründung ergangen Beschluss gem. § 72 OWiG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi)

DRsp Nr. 2021/12495

Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen ohne Begründung ergangen Beschluss gem. § 72 OWiG

Haben die Verfahrensbeteiligten nicht gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet, wird die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen gleichwohl ohne Begründung ergangenen Beschluss bereits mit dessen Zustellung in Gang gesetzt (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2002 - 1 Ws (OWi) 296/02).

1. Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 gewährt. Der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Ingbert z u r ü c k v e r w i e s e n.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 6 S. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 345 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.