Bei einem Verkehrsunfall am 31. Oktober 1972 wurde der Versicherungsnehmer D der Klägerin erheblich verletzt. An dem Unfall war außerdem ein niederländisches Militärfahrzeug beteiligt.
Am 17. Februar 1976 beantragte D. bei der Klägerin Berufsförderung durch Umschulung. Die Klägerin meldete ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Berufsförderung beim Amt für Verteidigungslasten (AVL) in Münster an. Die Anmeldung vom 15. April 1976 wurde am 20. April 1976 abgesandt. Mit Entschließung vom 14. August 1979, die bei der Klägerin am 22. August 1979 einging, lehnte das AVL Münster die Kostenerstattung ab, da die Umschulung nicht durch den Unfall verursacht sei.
Mit ihrer am 22. Oktober 1979 beim Landgericht Münster eingegangenen Klage beantragte die Klägerin,
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