KG - Beschluss vom 12.02.2021
6 U 1018/20
Normen:
ZPO §522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. (in der Fassung vom 13.07.2001) § 5a; BGB § 812; BGB § 195; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; EGZPO § 15a Abs. 3 S. 3; EGZPO § 15a Abs. 1 S. 2; VSBG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 207/19

Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem VersicherungsombudsmanZeitpunkt der Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens

KG, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 1018/20

DRsp Nr. 2021/9002

Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsman Zeitpunkt der Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens

1. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (Anschluss an: BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 i.V.m. 209 BGB. 2. Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der "Entscheidung" des Ombudsmannes gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO bezeichnet war.