BGH - Beschluss vom 31.05.2023
IV ZR 299/22
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; AKB A.2.7.1;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 785/21
LG Passau, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 70/21

Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen IV ZR 299/22

DRsp Nr. 2023/9593

Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der Kfz-Kaskoversicherung trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.2. Durch die Möglichkeit, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, sind die Parteien nicht von ihrer Darlegungs - und Beweislast befreit.3. Auch bei einer Abrechnung von Entschädigungsleistungen zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts ist die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers der Betrag, den er bei bedingungsgemäßer Inanspruchnahme aufwenden müsste.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 3. Zivilkammer - vom 11. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; AKB A.2.7.1;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus einer vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Versicherung.