Die am 12. März 1937 geborene Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8. November 1991, durch den sie verletzt und dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Vor dem Unfall war die Klägerin bei der Deutschen Reichsbahn angestellt. Seit dem 1. September 1992 erhält sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das Landgericht hat der Klägerin neben einem materiellen Schadensbetrag von 8.732,59 DM ein Teilschmerzensgeld von 20.000 DM zuerkannt und die Schmerzensgeldklage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen Schäden festgestellt. Die Berufung der Beklagten hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr neben einem Schmerzensgeld von 40.000 DM und einem Schadensbetrag von 14.024,85 DM eine Verdienstausfallrente von monatlich 716,39 DM ab März 1994 zugesprochen.
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