»Beide Parteien wenden sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes, ohne daß ihre Rügen Erfolg haben können.
Daß ein Schmerzensgeld von 10000,-- DM (abzüglich gezahlter 1000,-- DM), wie es vom BerGer. zugebilligt wurde, dem Kl. zu gering und den Bekl. zu hoch erscheint, kann allein nicht zu einer Korrektur führen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn der Tatrichter die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Rechtsgrundsätze verletzt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Erwägungen, mit denen das BerGer. das Schmerzensgeld bemißt, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 18, 149) und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. ...
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