BGH, Urteil vom 27.11.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 36/80
DRsp Nr. 1994/5095
Begriff der Entwendung
1. Der Begriff Entwendung in § 12 Abs. 1 Ib AKB ist im Grundsatz dahin zu verstehen, daß eine widerrechtliche Sachentziehung vorliegen muß, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. 2. Der Versicherer braucht jedoch nicht zu leisten, wenn die Sachentziehung durch Verhalten von Personen eintritt, denen der Eigentümer eine Gebrauchsmöglichkeit der in § 12 Abs. 1 Ib AKB genannten Art eingeräumt hat.