Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 25.06.2008 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V. zurückverwiesen.
I.
1. Der Angeklagte war durch das Amtsgericht D. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70,- € verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
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