OLG Nürnberg - Urteil vom 28.11.1996
8 U 2337/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe ;
Fundstellen:
SP 1997, 206
VersR 1997, 1480
ZfS 1997, 304
r+s 1997, 53
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Begriff des Betriebsschadens in der Kraftfahrtversicherung; Umstürzen eines mit Bauschutt beladenen Lkw

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 8 U 2337/96

DRsp Nr. 1997/6080

Begriff des Betriebsschadens in der Kraftfahrtversicherung; Umstürzen eines mit Bauschutt beladenen Lkw

Wenn ein zum Transport von Bauschutt eingesetzter Lkw beim Abkippen der Ladung mit hochgezogener "Laderampe" umstürzt, weil der Untergrund plötzlich nachgibt, handelt es sich bei den am Lkw entstehende Beschädigungen nicht um Betriebsschäden i.S.v. § 12 Abs. 1 IIe AKB.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe ;

Tatbestand:

Der Klägerin gehörte der Lkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen K ... Dafür unterhielt sie bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung von 1.000.-- DM. Am 30. September 1995 war das Fahrzeug zum Transport von Bauschutt auf ein dafür bestimmtes Feld in M. bei K. eingesetzt. Nachdem bereits mehrere Fuhren abgeladen waren, gab gegen 11.30 Uhr bei einem erneuten Abkippvorgang der Untergrund plötzlich nach und der Lkw stürzte mit hochgezogener "Laderampe" zur Seite um. Dadurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden von 36.467,03 DM (ohne Mehrwertsteuer), den die Klägerin durch ein Gutachten feststellen ließ. Dafür bezahlte sie 1.095,50 DM.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36.562,53 DM sowie 5 % Zinsen hieraus seit 19. Dezember 1995 zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.