BGH, Urteil vom 29.04.1957 - Aktenzeichen VII ZR 265/56
DRsp Nr. 1994/6531
Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten
1. Bevollmächtigter und Repräsentant i.S.d. § 898RVO ist nur, wer für den Unternehmer selbständig zu handeln berechtigt ist. Es ist zwar nicht notwendig, daß sich die Vertretungsbefugnis auf das ganze Unternehmen bezieht; vielmehr genügt es, wenn sie sich auf gewisse Gattungen von Geschäften oder räumlich abgetrennte Teile beschränkt.2. In jedem Fall ist es aber erforderlich, daß der Betreffende den ihm zur Verfügung gestellten Kräften im Namen des Unternehmers bei der Verteilung und Ausführung von Arbeiten Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen hat.