Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 -
zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4.Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 14.982,88 €
I.
1. 2.
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