Die Klägerinnen nehmen die beklagte Bundesrepublik anstelle der Vereinigten Staaten von Amerika auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Sie wurden am 15. Juni 1968 auf einer Familienfahrt als Insassen einen von dem Maschinenmeister H. W. gesteuerten Personenwagen verletzt, als ein auf der rechten Spur der Autobahn fahrender amerikanischer Militärlastwagen abbremste und dadurch sein, nach den Feststellungen den Berufungsgerichts nicht bremsbarer, einachsiger Anhänger nach links gegen W. auf der Überholspur fahrenden Kraftwagen schleuderte. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau W.'s die Klägerin zu 2) seine Mutter.
Das Amt für Verteidigungslasten hat die - fristgerecht geltend gemachte - Zahlung von Schmerzensgeld abgelehnt.
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