FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2007 2 K 1099/06
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 805
Behandlung eines OPEL ASTRA-F-LFW bei der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 1099/06
DRsp Nr. 2008/5033
Behandlung eines OPEL ASTRA-F-LFW bei der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW
Ein Fahrzeug vom Typ Opel ASTRA-F-LFW mit 2 Sitzplätzen einschließlich Führersitz, mit zwei Türen und einer Heckklappe sowie einer Ladefläche von 2,16 qm, bei dem bereits werkseits keine hinteren Sitze vorhanden sind, das eine in etwa bis zur Höhe der Rückenlehne der Vordersitze reichende Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche enthält, bei dem der Einbau einer Rückbank wegen des Fehlens von Befestigungspunkten für Sicherheitsgurte und Sitze dauerhaft nicht möglich ist, bei dem die hinteren Seitenfenster verblecht sind und für das im Fahrzeugschein als Fahrzeugart "LKW geschlossener Kasten", ein Leergewicht von 1137 kg, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1595 kg, eine Nutz- oder Aufliegelast von 383 kg (Feld 9 des Fahrzeugscheins), eine Nutz- und Aufliegelast von höchstens 458 kg (Feld 33 des Fahrzeugscheins) sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h eingetragen sind, ist für die Kfz-Steuer als PKW zu behandeln, weil die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Schluss zulässt, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung deutlich überwiegt.
Normenkette:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Nr. 2 ; § Nr. ;
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