OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2023
12 W 35/22
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 493 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 97/22

Behandlungsfehler in der Notaufnahme eines KrankenhausesNichtfeststellung einer Pfortaderthrombose als BehandlungsfehlerDiagnose einer Gastroenteritis bei Vorliegen eines GefäßverschlussesRechtsfolgen eines Diagnoseirrtums in der NotaufnahmeSofortige Beschwerde nach Versagung von ProzesskostenhilfeBefunderhebungsfehler im Rahmen einer Notfalluntersuchung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 12 W 35/22

DRsp Nr. 2023/7473

Behandlungsfehler in der Notaufnahme eines Krankenhauses Nichtfeststellung einer Pfortaderthrombose als Behandlungsfehler Diagnose einer Gastroenteritis bei Vorliegen eines Gefäßverschlusses Rechtsfolgen eines Diagnoseirrtums in der Notaufnahme Sofortige Beschwerde nach Versagung von Prozesskostenhilfe Befunderhebungsfehler im Rahmen einer Notfalluntersuchung

Soweit bei einer notfallmäßigen Untersuchung eines Patienten, der starke Schmerzen im Oberbauch hat, nach diversen Untersuchungen bei Feststellung akuter Entzündungswerte eine Gastroenteritis diagnostiziert wird, tatsächlich aber eine Pfortaderthrombose vorliegt, liegt kein grober, sondern nur ein einfacher Behandlungsfehler vor. In einem solchen Fall liegt kein Befunderhebungsfehler vor, soweit keine CT durchgeführt worden ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 05.09.2022, Az. 3 O 97/22, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 493 Abs. 1;

Gründe:

I.