OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2023
20 U 232/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 204/22

Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 232/23

DRsp Nr. 2024/4329

Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

1. Weigert sich der Hauptprozessbevollmächtigte des klagenden Versicherungsnehmers an einer zum Zwecke der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 174 Abs. 3 GVG) anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann dies als Beweisvereitelung zu bewerten und der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen sein (so auch hier, unter 2 c). 2. Das Verfahren nach § 174 Abs. 3 GVG ist in einem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung – weiterhin – als geeignet anzusehen (Abgrenzung u.a. von OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 – 38 U 6499/22).

Das Begründungserfordernis in 3 203 Abs. 5 VVG verfolgt den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten die Anpassung herbeigeführt hat. Ferner muss die Begründung beinhalten, dass ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Schwellenwert existiert, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Ein Ausschluss von Rückforderungsansprüchen des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn im jeweiligen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, wirksame Anpassung erfolgt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.