Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), der auch die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), verworfen.
Die Rechtspflegerin hat aus den Gründen des Vorlagebeschlusses der Strafkammer vom 9. Dezember 1999 im Ergebnis zutreffend entschieden.
Der Senat sieht jedoch - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das allerdings zu keiner anderen Beurteilung führt - Veranlassung zu folgenden Hinweisen:
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