Die bei der klagenden Bundespost als Beamtin beschäftigt gewesene Postsekretärin S. wurde am 14. Dezember 1978 bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Beklagten zu 1) und 2) müssen zu 1/3 für den Schaden einstehen. Die Klägerin hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt und dem Ehemann der Verunglückten für die Zeit vom 14. Dezember 1978 bis zum 31. Dezember 1980 Versorgungsbezüge gewährt. Hiervon hat sie für das Jahr 1978 196,65 DM, für 1979 2.012,83 DM und für 1980 2.086,81 DM, insgesamt 4.296,29 DM nebst 8 % Zinsen aus übergegangenen Ansprüchen des Witwers auf Ersatz seines Unfallschadens nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB,
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