Die Beklagte verkaufte der Klägerin am 30. Mai 1991 einen gebrauchten Saug- und Druck-Tankwagen des Baujahrs 1983 mit aufliegendem Druckkessel des Baujahrs 1973 zum Preis von 89.410, 20 DM einschließlich Mehrwertsteuer. In das hierbei verwendete Bestellformular trug die Beklagte unter "Vermerke des Verkäufers" ein: "Fahrzeug und Aufbau ist in ein technisch einwandfreien Zustand". Die Klägerin zahlte auf den Kaufpreis vereinbarungsgemäß 15.000 DM an.
Aufgrund von Mängelrügen ließ die Beklagte das Fahrzeug im August 1991 auf ihre Kosten reparieren. Eine weitere Reparatur ließ die Klägerin Ende August 1991 bei der Firma H. ausführen, für die ihr 11.182, 83 DM (9.809, 50 DM zuzüglich 1.373,33 DM Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt wurden.
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