LAG Köln - Urteil vom 25.06.2020
6 Sa 132/20
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 850c; ZPO § 850d; ZPO § 850 e; ZPO § 850 f; GewO § 107; BGB § 611 a;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1102/19

Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Privatnutzung des Dienst-Pkw eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 132/20

DRsp Nr. 2020/13978

Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Privatnutzung des Dienst-Pkw eines Arbeitnehmers

1. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind für die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850 e ZPO die Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW ist eine Naturalleistung im Sinne dieser Vorschrift. Das der Berechnung der pfändbaren Beträge zugrunde zu legende Einkommen des Schuldners ist also die Summe aus den Bruttobezügen und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW als Bruttosumme abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 850e Nr. 1 ZPO als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.2. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Schuldners ist der geldwerte Vorteil der erlaubten Privatnutzung des Dienst-PKW nur aus steuerrechtlicher Sicht ein "Durchlaufposten" und daher nicht als Nettobetrag vom (Brutto-)Einkommen wieder abzuziehen.