BGH - Urteil vom 25.01.1984
IVb ZR 43/82
Normen:
BGB § 1578, § 1581 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)131a
FamRZ 1984, 358, 359
FamRZ 1984, 358, 360
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 104
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 41
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 43
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 46
NJW 1984, 1237
NJW 1984, 1237, 1238
NJW 1984, 1237, 1239

Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der Einspruchsschrift in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach

BGH, Urteil vom 25.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 43/82

DRsp Nr. 1994/4552

Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der Einspruchsschrift in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach

1. a. Der Differenzberechnung sind diejenigen Einkommensbeträge zugrundezulegen, die (weiterhin) für den beiderseitigen Unterhalt zur Verfügung stehen und die unterhaltsrechtlich einzusetzen sind. Allerdings bietet der so errechnete Quotenunterhalt nicht die Gewähr, daß er den vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) deckt. Vielmehr bleibt er in der Regel - schon wegen des trennungsbedingten Mehrbedarfs - hinter dem vollen Unterhalt zurück und stellt nur den Unterhalt dar, der gemäß § 1581 BGB nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Dennoch führt die Differenzmethode jedenfalls in Fällen, in denen sich die einzusetzenden Einkommen in durchschnittlichen Größenordnungen halten und zusätzliche Mittel fehlen, zur Gewährung von Beträgen an den weniger verdienenden Ehegatten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Unterhaltsbemessung regelmäßig in ausreichendem Maße gerecht werden. Aus diesem Grunde wird der Unterhalt in derartigen Fällen in der Praxis in der Regel nach der Differenzmethode bemessen, ohne daß auch die Höhe des vollen Unterhalts ermittelt wird.