OLG Naumburg - Urteil vom 07.03.2019
2 U 47/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2020, 1171
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/18

Berechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages über RohbauarbeitenEinholung von Analysen zum Schadstoffgehalt von AbbruchmaterialErklärungswert von VertragsunterlagenBauablaufbezogene Darstellung von Baubehinderungstatbeständen

OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 2 U 47/18

DRsp Nr. 2020/684

Berechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages über Rohbauarbeiten Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt von Abbruchmaterial Erklärungswert von Vertragsunterlagen Bauablaufbezogene Darstellung von Baubehinderungstatbeständen

1. Für die Abgrenzung, ob die Einholung von Analysen zum Schadstoffgehalt des Abbruchmaterials, welche Einfluss auf die Möglichkeiten der Verwertung bzw. Entsorgung hat, eine ursprünglich vom Auftragnehmer geschuldete Leistung oder eine zusätzliche Leistung ist, kommt es auf den Erklärungswert der Vertragsunterlagen an. In einem VOB-Bauvertrag ohne individuelle abweichende Regelungen obliegt es dem Auftraggeber, u.a. die Art, Zusammensetzung und Menge der aus seinem Bereich zu entsorgenden Stoffe zu bestimmen und zu beschreiben; er muss auch die Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage vorgeben. Überträgt er diese Aufgabe während der Ausführung dem Auftragnehmer, muss er diese Leistung zusätzlich vergüten. 2. Zur bauablaufbezogenen Darstellung von Baubehinderungstatbeständen, welche geeignet sind, Mehrvergütungsansprüche wegen einer Bauzeitverlängerung zu rechtfertigen.