1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar 2008 - 5 O 226/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.747,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs, Typ Alfa Romeo 159, 1,9 JTDM, Kraftfahrzeug-Ident-Nr.:...; abzüglich 0,12 EUR von der Klägerin zu zahlender Nutzungsentschädigung für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über den Kilometerstand von 50.141 hinausgehend gefahrenen Kilometer.
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