BGH - Urteil vom 06.09.2023
IV ZR 150/21
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1627/19
OLG Bremen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 20/20

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 150/21

DRsp Nr. 2023/12233

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

1. Ein geringfügiger Belehrungsfehler, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht, liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.2. Kein geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erforderliche Form enthält.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 2021 aufgehoben, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2020 in Höhe von 25.365,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.