Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 9. August 2022 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucherinformation über die Frist betrifft, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden ist, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines Lebensversicherungsvertrages.
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