LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.2020
14 Sa 1366/19
Normen:
§ 611, 611a, 311, 362 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 101/19

Berücksichtigung der Freistellung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Zeitwertkonto-Vereinbarung bei der Ermittlung der Höhe des 13. Monatsgehalts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 1366/19

DRsp Nr. 2022/13801

Berücksichtigung der Freistellung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Zeitwertkonto-Vereinbarung bei der Ermittlung der Höhe des 13. Monatsgehalts

Wird ein Mitarbeiter aufgrund einer Zeitwertkonto-Vereinbarung freigestellt, steht ihm für den Freistellungszeitraum anteilig kein 13. Monatsgehalt zu, wenn das 13. Monatsgehalt in den Vorjahren nicht an der Entgeltumwandlung teilgenommen hat und somit nicht angespart wurde und der Mitarbeiter entsprechend dem Guthaben auf seinem Zeitwertkonto freigestellt wurde.Der Arbeitsvertrag, der ein 13. Gehalt vorsieht, wird durch die Freistellungsvereinbarung temporär abgeändert, § 311 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Juli 2019 – 4 Ca 101/19 – teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2019 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin des Arbeitsgerichts vom 6. Mai 2019 entstandenen Kosten, diese hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611, 611a, 311, 362 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.