Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund
BGH, Urteil vom 27.04.1956 - Aktenzeichen VI ZR 23/55
DRsp Nr. 1994/6562
Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund
Der Forderungsübergang des § 1542RVO ist, da er die Sachbefugnis des Klägers und damit den Grund des Anspruchs betrifft, grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen. Ein Zwischenurteil nach § 304ZPO kann nur ergehen, wenn sich im Grundverfahren ergibt, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs noch eine Forderung zugunsten des Klägers verbleibt. Ist das nicht der Fall, so muß die Klage abgewiesen werden.