Hinweis:
In der oben angesprochenen Entscheidung aus dem Jahre 1961 (Urteil VI ZR 159/60 2.6.1961, in FamRZ 1961, 359 = MDR 1961, 843 = NJW 1961, 1573 = VersR 1961, 709) hatte der VI. BGH-Senat im Leitsatz betont: "Die Ansprüche der Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Erwerbstätigen gegen den verantwortlichen Urheber des Unfalls auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens umfassen die Beträge, auf die sie im Hinblick auf ein von dem Getöteten bezogenes Kindergeld diesem gegenüber Anspruch gehabt hätten".
Die Frage, was über den Grundbetrag hinaus zu dem für den Unterhalt verfügbaren (Familien-)Einkommen gehört, wird im übrigen für folgende Posten bejaht:
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