BGH, Urteil vom 24.03.1959 - Aktenzeichen VI ZR 90/58
DRsp Nr. 1994/6469
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt
Bei Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.