OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2023
4 UF 80/23
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1612a;
Fundstellen:
MDR 2024, 377
NZFam 2024, 372
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 75/21

Berücksichtigung eines individuell erzielbaren und in der Vergangenheit tatsächlich erzielten höheren Einkommens; Zugrundelegung des Mindestlohns zur fiktiven Einkommensermittlung bei ungelernten Arbeitnehmern

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 4 UF 80/23

DRsp Nr. 2024/1224

Berücksichtigung eines individuell erzielbaren und in der Vergangenheit tatsächlich erzielten höheren Einkommens; Zugrundelegung des Mindestlohns zur fiktiven Einkommensermittlung bei ungelernten Arbeitnehmern

Bei ungelernten Arbeitnehmern ist bei fiktiver Einkommensermittlung in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit über längere Zeit ausgeübt worden ist und dort nachhaltige über den Mindestlohn hinausgehende Einkünfte erzielt worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 31.03.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.11.2023 an den Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 9.793,50 € sowie laufenden Kindesunterhalt ab Dezember 2023 in Höhe von monatlich 272,00 €, jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.959,00 € festgesetzt.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1612a;

Gründe

A.