Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des Nothelfers
BGH, Urteil vom 02.12.1980 - Aktenzeichen VI ZR 265/78
DRsp Nr. 1994/5094
Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des Nothelfers
Gegenüber Schadensersatzansprüchen des Nothelfers wegen Verletzungen bei der Hilfeleistung, die nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 aRVO versichert sind, kann derjenige, dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, sich grundsätzlich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 636RVO berufen.