VGH Hessen - Urteil vom 26.04.2023
2 A 310/22
Normen:
FahrlG § 8; FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1871/18

Berufung in einem Verfahren wegen des Antrags auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung mit einem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) ohne abgeschlossene Berufsausbildung

VGH Hessen, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 2 A 310/22

DRsp Nr. 2023/15704

Berufung in einem Verfahren wegen des Antrags auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung mit einem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FahrlG § 8; FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung mit einem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Die im Jahre 1996 geborene Klägerin stellte mit Schreiben vom 22. März 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Sie legte eine Bescheinigung über die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) durch eine Gesamtschule am 20. Juni 2013 vor. Im Anschluss besuchte sie eine berufsbildende Schule und führte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen und Praktika aus. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht.