Der Kläger ist Eigentümer eines Bauernhofs in der beklagten Gemeinde, zu dem ein im Jahre 1884 errichtetes denkmalgeschütztes landwirtschaftliches und Wohngebäude gehört. Die Beklagte ließ im Frühjahr 1993 in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Straße Kanal- und Straßenbauarbeiten durchführen. Etwa sechs Wochen nach Beendigung dieser Arbeiten wurden zuvor nicht vorhandene größere Risse am Giebel des Gebäudes sowie eine Wölbung der Giebelwand festgestellt. Anfang Juli 1993 mußte der Giebel aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Bauaufsichtsbehörde wegen Einsturzgefahr provisorisch abgestützt werden.
Der Landkreis V. gab dem Kläger durch Verwaltungsverfügung vom 12. Oktober 1994 auf, den Giebel unter Denkmalschutzgesichtspunkten wiederherzustellen. Diese Verfügung ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seinen gegen sie erhobenen Widerspruch zurückgenommen hat.
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