OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2023
22 U 60/23
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 122
ZfIR 2024, 176
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 179/22

Bestehen eines auf den Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen; Verweigerung der Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für den Verkäüfer eines Hausgrundstücks abgegebenen Willensklärung; Schadensersatzansprüche anlässlich des Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen 22 U 60/23

DRsp Nr. 2024/271

Bestehen eines auf den Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadenersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen; Verweigerung der Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für den Verkäüfer eines Hausgrundstücks abgegebenen Willensklärung; Schadensersatzansprüche anlässlich des Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages

1. Wenn ein Verkäufer eines Hausgrundstücks die Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für ihn abgegebenen Willensklärung verweigert, besteht ein auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteter Schadenersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur, wenn die Verweigerung der Genehmigung auf einer besonders schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9.11.2012 - V ZR 182/11 -, juris, Rn. 8). 2. Verstirbt der Verkäufer, bevor er die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 erklärt hat und verweigern die Erben des Verkäufers die Genehmigung, gilt Folgendes: Soweit es um Eigenschulden der Erben im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung geht, ist für die Frage, ob die verweigerte Genehmigung eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, allein auf das Verhalten der Erben und die diesem zugrundeliegenden Umstände abzustellen.