BGH, Urteil vom 10.07.1962 - Aktenzeichen VI ZR 209/61
DRsp Nr. 1994/6281
Bestimmung der Tilgungsreihenfolge
Ist die gewollte, von der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2BGB abweichende Beziehung einer Geldleistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich, so muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen, wenn er den Erfüllungszweck erreichen will.