Bestimmung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kfz
BGH, Urteil vom 18.09.1979 - Aktenzeichen VI ZR 16/79
DRsp Nr. 1994/1440
Bestimmung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kfz
1. Für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes reparierter Kraftfahrzeuge kann im Bereich der Pkw-Schäden die - auf Zeitwert und Reparaturkosten abstellende - Berechnungsmethode »Ruhkopf/Sahm« (bzw. »Nölke/Nölke«) eine brauchbare Grundlage abgeben.2. Auch für Nutzfahrzeuge - hier: 3 1/2 Jahre alter, 95.000 km gelaufener Lkw - ist die Ersatzfähigkeit eines merkantilen Minderwertes anzuerkennen. Jedoch gelten für die inhaltliche und dementsprechend auch für die wertmäßige Bestimmung - nach Wertvorstellungen, Verkaufswert, Markt - andere Maßstäbe als beim Pkw, die eine Orientierung an den gängigen Berechnungsmethoden ausschließen und eine sachverständig unterstützte konkrete Ermittlung für jeden Einzelfall nahelegen.