Beweislast bei Zweifeln an dem Beruhen von Gesundheitsschäden auf dem Unfall
BGH, Nichtannahmebeschluß vom 28.06.1984 - Aktenzeichen III ZR 193/83
DRsp Nr. 1994/4491
Beweislast bei Zweifeln an dem Beruhen von Gesundheitsschäden auf dem Unfall
Die Frage, ob der Gesundheitsschaden des Klägers auf dem Unfall beruht, hat der Richter auf Grund der ihm in § 287ZPO eingeräumten freieren Stellung zu entscheiden. Kann er sich dennoch vom Ursachenzusammenhang nicht überzeugen, so muß er nach den allgemeinen Beweislastregeln entscheiden.