OLG Köln - Urteil vom 25.05.2023
12 U 38/22
Normen:
BGB § 164; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 278; VVG § 86 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 59/21

Beweislast für anwaltliche Pflichtverletzung bei MandantenPflichtverletzung bei nicht erfolgter Beratung durch RechtsanwaltUmfang der Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich ErfolgsaussichtenMitverschulden wegen Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung

OLG Köln, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 12 U 38/22

DRsp Nr. 2023/10274

Beweislast für anwaltliche Pflichtverletzung bei Mandanten Pflichtverletzung bei nicht erfolgter Beratung durch Rechtsanwalt Umfang der Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich Erfolgsaussichten Mitverschulden wegen Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung

1. Eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten liegt auch vor, wenn keine Beratung stattgefunden hat. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine anwaltliche Pflichtverletzung obliegt dem Mandanten. 3. Ein Mitverschuldenseinwand wegen der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung ist nicht relevant, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.01.2022 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 59/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 278; VVG § 86 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.